RS0015306 – OGH Rechtssatz
RS0015306 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei einem in Aktien bestehenden Fruchtgenußkapital gehören die Bezugsrechte und die auf Grund dessen angeschafften jungen Aktien dem Eigentümer des Fruchtgenußkapitals und nicht dem Fruchtnießer.