JudikaturJustizRS0015306

RS0015306 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1924

Bei einem in Aktien bestehenden Fruchtgenußkapital gehören die Bezugsrechte und die auf Grund dessen angeschafften jungen Aktien dem Eigentümer des Fruchtgenußkapitals und nicht dem Fruchtnießer.