RS0015291 – OGH Rechtssatz
RS0015291 – OGH Rechtssatz
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Da der Legat gemäß §§ 685, 664 ABGB ein Jahr nach dem Tode des Erblassers die Überlassung einer vermachten Forderung begehren kann, ist der Erbe nach dieser Zeit nicht mehr berechtigt, gegen den Willen des Legatars eine solche Forderung selbst einzutreiben.