JudikaturJustizRS0015277

RS0015277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 1966

Gegenstand des Vermächtnisses kann auch eine Sache sein, die im Eigentum des Erben steht ( hier: letztwillige Begründung eines Wohnungsrechtes an einer auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft).