RS0015236 – OGH Rechtssatz
RS0015236 – OGH Rechtssatz
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Der Dienstbarkeitsberechtigte ist auf Grund seiner Wegeservitut auch berechtigt, ohne weiteres den Grund des dienenden Gutes in dem Ausmaß zu betreten, als dies zur Vornahme der notwendigen Wegerhaltungsarbeiten ( § 494 ABGB ) erforderlich ist. Ebenso ist er - in Ausübung seiner Dienstbarkeit - berechtigt, Gesträuch und Baumäste, deren Wachstum die Benützung des Weges beeinträchtigt, unter möglichster Schonung des dienenden Gutes zu entfernen. Einer Feststellung und Verbücherung dieser Rechte bedarf es nicht.