JudikaturJustizRS0015236

RS0015236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1967

Der Dienstbarkeitsberechtigte ist auf Grund seiner Wegeservitut auch berechtigt, ohne weiteres den Grund des dienenden Gutes in dem Ausmaß zu betreten, als dies zur Vornahme der notwendigen Wegerhaltungsarbeiten ( § 494 ABGB ) erforderlich ist. Ebenso ist er - in Ausübung seiner Dienstbarkeit - berechtigt, Gesträuch und Baumäste, deren Wachstum die Benützung des Weges beeinträchtigt, unter möglichster Schonung des dienenden Gutes zu entfernen. Einer Feststellung und Verbücherung dieser Rechte bedarf es nicht.