JudikaturJustizRS0015228

RS0015228 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2012

Wer eine Sache, auf die er einen Aufwand gemacht hat, vor dessen Bezahlung herausgibt, kann wegen dieses Aufwandes das Zurückbehaltungsrecht an der Sache nicht mehr ausüben, mag auch diese wieder in seine Innehabung gekommen sein.

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