JudikaturJustizRS0015195

RS0015195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 1957

Die Erklärung des Liegenschaftseigentümers in der Hypothekar-Schuldurkunde, er erteile gleichzeitig auch die Einwilligung zur Einverleibung der Übertragung eines im C-Blatt haftenden Pfandrechtes auf die Forderung des Hypothekargläubigers und Antragstellers, ist nichts anderes als eine Aufsandungserklärung i.S. des § 32 Abs 1 lit b GBG. Diese Erklärung begreift die Ermächtigung zu einem Einschreiten im Namen der nach § 59 Abs 1 GBG allein antragsberechtigten Liegenschaftseigentümers nicht in sich. Auch aus der bei Aufsandungserklärungen üblicherweise gebrauchten Wendung "ohne mein ferneres Einvernehmen", kann die Einschreiterbefugnis des Antragstellers nicht erschlossen werden.