JudikaturJustizRS0015181

RS0015181 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 1936

Das Recht des Pfandgläubigers, im Falle der Entwertung des Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers ein anderes angemessenes Pfand von dem Pfandgeber zu fordern, setzt voraus, daß sich das Ersatzpfand im Vermögen des Schuldners befindet. Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf, daß sich der Schuldner erst durch Eingehung einer neuen Verpflichtung ein neues Pfand verschafft.