RS0015166 – OGH Rechtssatz
RS0015166 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Pfandeigentümer, dessen Sache ohne seine Einwilligung von einem Dritten verpfändet wurde, kann vom Pfandinhaber nicht auf Zahlung des auf die Pfandsache gewährten Darlehens geklagt werden.