JudikaturJustizRS0015166

RS0015166 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 1938

Der Pfandeigentümer, dessen Sache ohne seine Einwilligung von einem Dritten verpfändet wurde, kann vom Pfandinhaber nicht auf Zahlung des auf die Pfandsache gewährten Darlehens geklagt werden.