RS0015135 – OGH Rechtssatz
RS0015135 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 512 ABGB muß der Fruchtnießer eines Wohnhauses die vor Erwerb seines Rechts einverleibte Reallast, freiwerdende Wohnungen in diesem Hause nur an Angehörige des in der grundbücherlichen Eintragung näher bezeichneten Personenkreises zu vermieten, gegen sich gelten lassen.