Spruch Zum Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit. Unter der Dienstbarkeit der Wohnung hinsichtlich einer Realität kann niemals das Recht des Gebrauches der zu dem Wohnhaus gehörigen oder mit diesem durch eine einheitliche Grundbuchseinlage verbundenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verstan…
Text Maria K., die Mutter der Klägerin, war bis zu ihrem am 21. September 1934 erfolgten Ableben grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 86 Grundbuch U., bestehend aus der Baufläche Nr. 62 mit Haus Nr. 111, der Baufläche Nr. 248 und den Flurstücken Nr. 966 Wiese, 967 und 968 Äcker und 969 Wald…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 481 ABGB. kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in die öffentlichen Bücher eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Nach der Rechtsprechung (so insbesondere SZ. XXIII 86) wirkt eine vertragliche, nicht verbücherte Die…