JudikaturJustizRS0015083

RS0015083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1961

Ist das Geschäft ein zweiseitiges ( hier Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag ), muß die Urkunde von beiden Teilen unterschrieben sein. Die bloße Aufsandungsklausel genügt weder für die Einverleibung im Grundbuch noch für die Urkundenhinterlegung.