RS0015083 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ist das Geschäft ein zweiseitiges ( hier Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag ), muß die Urkunde von beiden Teilen unterschrieben sein. Die bloße Aufsandungsklausel genügt weder für die Einverleibung im Grundbuch noch für die Urkundenhinterlegung.