RS0014998 – OGH Rechtssatz
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Eine persönliche Dienstbarkeit kann begriffsnotwendig nicht auf eine andere natürliche oder juristische Person übergehen. Wo dies nicht zutrifft, insbesondere wenn das Recht der Erfüllung von Aufgaben zum allgemeinen Nutzen dient, welche auf eine andere Körperschaft übergehen, kann § 529 ABGB gemäß dem Zweck des Gesetzes ( § 6 ABGB ) nicht angewendet werden.