RS0014988 – OGH Rechtssatz
RS0014988 – OGH Rechtssatz
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Auch der Versuch eines Verbrechens macht erbunwürdig, doch muss sich das Verbrechen gegen die Person des Erblassers richten und nicht etwa nur gegen eine ihm nahestehende Person und muss auch noch zu dessen Lebzeiten begangen worden sein; ein Angriff gegen die Rechtssphäre des Erblassers genügt nicht.