RS0014966 – OGH Rechtssatz
RS0014966 – OGH Rechtssatz
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Die Erbunwürdigkeit nach § 543 ABGB. ist gegeben, wenn der Erblasser als Zeuge in einem Zivilprozeß den Ehebruch zugegeben hat. Daß der Erblasser sich im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht im Besitz des nunmehr den Nachlaß bildenden Vermögens befand, ist unerheblich.