JudikaturJustizRS0014724

RS0014724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2014

Eine nicht kundgemachte und praktisch nicht überprüfbare Beschränkung des Zuständigkeitsbereiches eines an sich vertretungsbefugten Organes der öffentlichen Hand kann einem Vertragspartner, der sie weder kannte noch kennen mußte, nicht entgegengehalten werden.

Entscheidungen
7