JudikaturJustizRS0014717

RS0014717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2022

Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts (hier: Verein) enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam, derartige Beschränkungen sollen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen.

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