Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst wird zu Recht erkannt, dass das Urteil einschließlich seines bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat: „Das Klagebegehren, 1. es werde mit Wirkung zwischen klagender und beklagter Partei …
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Gemeinde wollte in den 1980er und 1990er Jahren Wohnraum schaffen, um eine Abwanderung aus den ohnehin bevölkerungsschwachen Gebieten zu unterbinden. Zu diesem Zweck schloss sie mit der beklagten Partei im Juli 1981, Juni/Juli 1987 und September 1996 Baurechtsverträ…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch berechtigt, was allerdings zu einer (zulässigen) reformatio in peius (RIS Justiz RS0043858, RS0043903, RS0043939) und zur Abweisung des Klagebegehren…