JudikaturJustizRS0014667

RS0014667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2011

Die in der ( hier: Salzburger ) Gemeindeordnung vorgeschriebenen Schriftform hat auch eine vollmachtsbegrenzende Wirkung, die eine sachlich gerechtfertigte Privilegierung der Gemeinde darstellt.

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