JudikaturJustizRS0014625

RS0014625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2021

Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. Allerdings hätten nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs in dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular die der Verzichtsklausel durch § 10 MRG gesetzten Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Wortlaut entsprechende Berücksichtigung finden und klar aufgezeigt werden sollen.

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