RS0014553 – OGH Rechtssatz
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Ebenso wie der Gesellschaftsvertrag keiner Form bedarf und nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch konkludente Handlungen zustande kommen kann, ist auch für die Änderung des Gesellschaftsvertrages keine Form nötig und kann sie stillschweigend vorgenommen werden, etwa durch dauernde Duldung einer dem Vertrag widersprechenden Handhabung.