JudikaturJustizRS0014407

RS0014407 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1992

Kein schlüssiger Verzicht auf Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes, wenn die Witwe oder sonstige Familienmitglieder des früheren Betriebsangehörigen aus sozialen Erwägungen in der Wohnung belassen wurden.

Entscheidungen
2