RS0014186 – OGH Rechtssatz
RS0014186 – OGH Rechtssatz
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Nach herrschender Judikatur ist sowohl der Verwirkung als auch der Anspruchshemmung und dem Anspruchsverlust nach § 863 ABGB der Gedanke gemeinsam, daß die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes durch längere Zeit für sich allein die rechtliche Ausübung noch nicht unzulässig macht, sondern daß die Unzulässigkeit der Rechtsausübung nur dann eintritt, wenn im Hinblick auf besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint.