RS0014158 – OGH Rechtssatz
RS0014158 – OGH Rechtssatz
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Eine Willenserklärung nach § 863 ABGB kann dann vorliegen, wenn derjenige, der das zu beurteilende Verhalten setzt, nicht den Willen gehabt hat, der der Erklärung entspricht; denn für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist der Eindruck entscheidend, den der Erklärungsempfänger von der Erklärung haben musste. Wenn nach den Umständen des Falles dem Verhalten des anderen Teiles ein bestimmter Sinn entnommen werden kann, muss dies der andere gegen sich gelten lassen.