JudikaturJustizRS0014137

RS0014137 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2019

Besteht das Verhalten desjenigen, dessen Rechtsfolgewille aus seinen Äußerungen und aus seinem Verhalten erschlossen werden soll, in einer folgerichtigen Denk- oder Handlungsweise, kann es nach redlicher Verkehrsauffassung nur in der Richtung verstanden werden, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt.

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3