JudikaturJustizRS0014076

RS0014076 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Es reicht aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.

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