Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 818,65 EUR (darin enthalten 136,44 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr 1443/1 einer näher bezeichneten Liegenschaft. Im Juli 2010 dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage waren beide Beklagte Miteigentümer des Grundstücks Nr 1443/2 einer unmittelbar anschließenden Liegenschaft. Auf dieser Liegenschaf…
Rechtliche Beurteilung Die von den Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 1. Die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil die Abweisung der Berufung der Klägerin „nicht ausreichend oder überprüfbar begründet“ worden sei, liegt nicht vor. Die relevierte Nichtigkeit …