JudikaturJustizRS0013889

RS0013889 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 1996

Der Beweis des besseren Rechtes muß für den Zeitpunkt des entstandenen Grenzstreites ( oder danach ) erbracht werden. Es genügt nicht der Nachweis, daß vor langer Zeit ( hier mehr als 200 Jahre zurück ) die Grenze einen bestimmten Verlauf hatte.

Entscheidungen
3