RS0013736 – OGH Rechtssatz
RS0013736 – OGH Rechtssatz
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Kein Widerruf von Vollmacht und Antrag zur Verwaltung durch die Mehrheit, und zwar nicht einmal bei Vorliegen wichtiger Gründe, wenn der Bestellung eine Vereinbarung aller Miteigentümer untereinander zu einem über die normale Verwaltung hinausgehenden besonderen Zweck zugrunde liegt.