JudikaturJustizRS0013636

RS0013636 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. August 2008

Das Gebrauchsrecht des einzelnen Miteigentümers bezieht sich grundsätzlich auf die ganze im Miteigentum stehende Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer seine Schranke. Wenn einer der Miteigentümer ohne Widerspruch der anderen die Sache über das ihm zustehende Maß in Gebrauch nimmt, ist gemäß § 863 ABGB die Zustimmung der anderen anzunehmen. Das gleiche gilt, wenn er die Sache einem Dritten zum Gebrauch gegen Entgelt überlässt. Die Miteigentümer, deren Zustimmung angenommen wird, können für die Vergangenheit keine Vergütung fordern.

Entscheidungen
12