RS0013577 – OGH Rechtssatz
RS0013577 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Vereinbarung einer Benützungsregelung liegt nur vor, wenn nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit geregelt werden sollen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Miteigentümer keine so weitgehende Bindung beabsichtigten (EvBl 1955/307, 1 Ob 324/58, 2 Ob 106/58, 3 Ob 434/59, 6 Ob 332/61, 5 Ob 46/62, 8 Ob 285/62 u.a.).