JudikaturJustizRS0013576

RS0013576 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2020

Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung einer allenfalls bestandenen Benützungsvereinbarung zu erblicken.

Entscheidungen
7