JudikaturJustizRS0013532

RS0013532 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2016

Nach Einbringen aber vor Erledigung des Exekutionsbewilligungsantrages kann der betreibende Gläubiger bei weiteren Zuwiderhandeln bereits Strafanträge stellen. Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss und damit erste Strafbeschluss aufgehoben, ersetzt der nächste Strafbeschluss die Exekutionsbewilligung.

Entscheidungen
10