Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat: "Die beklagten Parteien sind schuldig, den Notariatsakt vom 22.11.1989 einverständlich aufzuheben. Das Mehrbegehren, die zweitbeklagte Partei sei schuldi…
Text Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 146 KG K*****, auf welcher das Haus P***** 21 errichtet ist. Zugunsten der Klägerin sind auf dieser Liegenschaft Pfandrechte im Höchstbetrag von S 1,480.000 bzw S 1,300.000 eingetragen. Am 22.11.1989 …
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Zweitbeklagten ist teilweise berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß der Erstbeklagte das gegen ihn erflossene Urteil unbekämpft gelassen hat, wonach er schuldig ist, den Notariatsakt vom 22.11.1989 im Einverständnis mit der Zweitbeklagten aufzuheben. Hinsichtlich diese Urteilsbegeh…