JudikaturJustizRS0013372

RS0013372 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2016

Stillschweigende Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft, wenn bei deren Begründung der schlüssig erklärte Wille der Miteigentümer an einem Wohnhaus darauf gerichtet war, dass ihnen die Wohnungen auf Lebenszeit zur Benützung zur Verfügung stehen sollen.

Entscheidungen
6