JudikaturJustizRS0013349

RS0013349 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2014

Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinn des § 831 ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung vor Auflösung des Ehebandes oder Verlegung der Ehewohnung an einen anderen Ort, es sei denn, es lägen wichtige Gründe vor, die eine Teilung notwendig erscheinen lassen. Eine solche Widmung kann auch auf einer stillschweigenden Vereinbarung beruhen. Die Widmung gilt auch dann, wenn das Haus noch nicht bezugsfertig ist.

Entscheidungen
5