JudikaturJustizRS0013344

RS0013344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 2022

Die Teilhaber einer Gemeinschaft können verbindlich eine Vereinbarung der Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen. Diese Regelung der Ausübung der Gemeinschaft stellt einen obligatorischen Vertrag dar.

Entscheidungen
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