JudikaturJustizRS0013298

RS0013298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2001

Die Höhe des Krankengeldes, auf welches ein Versicherter Anspruch hat, richtet sich bei einer Gesetzesänderung bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht, ab diesem Zeitpunkt aber nach neuem Recht, auch wenn der Versicherungsfall bereits während der Geltung des alten Rechtes eingetreten ist.

Entscheidungen
3