Spruch Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Beide Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bek…
Rechtliche Beurteilung Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit den vom Obersten Gerichtshof in seiner zu § 1…