JudikaturJustizRS0013288

RS0013288 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 1983

Die derzeitige inflatorische Entwicklung in Österreich bedeutet zwar nicht generelle "Unzeit" bei Liegenschaftsveräußerungen, ist aber hinsichtlich der Zumutbarkeit von Geldtransaktionen bei Prüfung des "Nachteils" des Teilungsbeklagten zu berücksichtigen.

Entscheidungen
21