JudikaturJustizRS0013280

RS0013280 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2015

"Unzeit" im Sinne des § 830 ABGB liegt nur bei Vorhandensein vorübergehender Ausnahmezustände, wie etwa von krisenhaften wirtschaftlichen Erscheinungen im Gefolge eines Krieges vor. Sobald jedoch, wie dies auf die gegenwärtigen Verhältnisse in Österr. zutrifft, eine Konsolidierung eingetreten ist, kann von "Unzeit" auch dann nicht mehr unbedingt gesprochen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse infolge der dauernden Unsicherheit der politischen Zustände keine völlig gesicherten sind.

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