JudikaturJustizRS0013229

RS0013229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2018

Ebenso, wie der Teilhaber als Folge seiner Verfügungsfreiheit über seinen Anteil die auf diesen entfallenden Nutzungen verlangen kann, kann er auch ein Entschädigungsbegehren stellen, soweit er sich auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Er hat auch das Recht auf Gewährung einer auf seinen Anteil entfallenden Entschädigung (hier: gemäß § 20 des Sbg RaumordnungsG) ohne, daß es hiezu einer Zustimmung der weiteren Teilhaber bedürfte.

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4