JudikaturJustizRS0013177

RS0013177 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2011

Auch eine Agrargemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit unterscheidet sich so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht, daß die Regeln der §§ 825 ff ABGB auf sie auch nicht dem Sinne nach angewendet werden können.

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5