JudikaturJustizRS0013113

RS0013113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2008

Der Einberufung der Gläubiger kommt keine materiellrechtliche Wirkung hinsichtlich des Bestandes der gegen den Nachlaß erhobenen Forderungen zu, sie hat vielmehr nur den Zweck, dem Erben eine Übersicht über den Schuldenstand zu verschaffen, nicht aber, die Verlassenschaftsgläubiger in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Nachlaß zu behindern (SZ 14/208; JB 29)

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