ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 813 4. Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger
Der Erbe oder Verlassenschaftskurator kann zur Feststellung des Schuldenstandes beantragen, dass mit Edikt alle Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist anzumelden. Dieses Edikt hat den Hinweis zu enthalten, dass bis zum Ablauf der Frist mit der Befriedigung der Gläubiger innegehalten werden kann.
§ 813 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 813 4. Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger
…§ 813. Der Erbe oder Verlassenschaftskurator kann zur Feststellung des Schuldenstandes beantragen, dass mit Edikt alle Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist…
§ 174 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 174 Rechte der Gläubiger
…§ 174. (1) Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger ( §§ 813 bis 815 ABGB ) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker…
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