JudikaturJustizRS0013106

RS0013106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2001

Wenn zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung über eine andere Form der Sicherstellung zustande kam, kommt nur Erfüllung dieser Verbindlichkeit zur Sicherstellung durch ein Handpfand. (Erlag einer ausreichenden Geldsumme) oder durch eine Hypothek oder in dem Falle, daß der Sicherstellungpflichtige dazu außerstande ist, Stellung eines tauglichen Bürgen (Bankgarantie) in Frage.

Entscheidungen
4