JudikaturJustizRS0013103

RS0013103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1996

Es ist nicht Aufgabe des Verlassenschaftgerichtes, von Amts wegen den angemessenen Sicherheitsbetrag zu bestimmen. Vielmehr obliegt es dem Erben, von sich aus eine Sicherstellung anzubieten. Das Abhandlungsgericht hat dann darüber zu entsscheiden, ob die Gefährdung des Absonderungsgläubigers durch die Leistung der angebotenen Sicherheit behoben werden kann (6 Ob 548/78).

Entscheidungen
4