JudikaturJustizRS0012998

RS0012998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2000

Der Erbe haftet ohne Rücksicht auf die Art seiner Erbserklärung dem Unterhaltsberechtigten immer nur wie ein Vorbehaltserbe; ein Unterhaltsanspruch besteht daher nicht gegenüber einem überschuldeten Nachlaß.

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