JudikaturJustizRS0012940

RS0012940 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1976

Unter "Gewinn" ist das Vermögen, welches nach Abzug der Kosten und erlittenen Nachteile über den Hauptstamm zurückbleibt, zu verstehen. Dieser dem Pflichtteilsberechtigten gebührende "Gewinn" kann erst im Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung ermittelt werden. Erst dann steht fest, welches Vermögen nach Abzug aller Lasten und erlittenen Nachteile über den Hauptstamm zurückbleibt. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher die Auszahlung eines "Gewinnes" vor der wirklichen Zuteilung mangels Fälligkeit nicht fordern.

Entscheidungen
2