Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit 2.057,18 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 342,86 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger sind gesetzliche Erben der H***** (in der Folge: Erblasserin), die am 11. 8. 1980 verstarb. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 11. 10. 1983, GZ 3 A 614/80 44 wurde der reine Nachlass der Erblasserin nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Einberufung der unb…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. In der Revision hält die Beklagte ihren Standpunkt aufrecht, dass die Verjährungsfrist ab Todestag der Erblasserin zu laufen begonnen habe. Dazu wurde erwogen: 1. Die Beklagte hat den Nachlass au…