JudikaturJustizRS0012801

RS0012801 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1992

Eine zufällige Vernichtung iS des § 722 ABGB liegt dann vor, wenn das Abhandenkommen oder die Beseitigung der Urkunde nicht mit Wissen und Willen des Erblassers geschehen ist.

Entscheidungen
4