RS0012788 – OGH Rechtssatz
RS0012788 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat der Verfasser auf der mittels Blaupapier hergestellten Durchschrift seines eigenhändigen Testaments den Vermerk "Abschrift" angebracht und diesen gesondert gefertigt, ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß er die Durchschrift - entgegen ihrem wahren Charakter - zur bloßen Abschrift abwerten wollte, um sich die Verfügungen im Sinne des § 721 erster Satz ABGB durch bloße Einwirkung auf die Erstausfertigung vorzubehalten.