JudikaturJustizRS0012784

RS0012784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 1964

Hat jemand hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges einen Kaufvertrag unterschrieben, die Wagenpapiere und Versicherungspolizze auf seinen Namen ausstellen lassen und einen Dritten mit der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufers beauftragt, so liegt eine tatsächliche - nicht nur symbolische - Übergabe der Sache vor.