RS0012784 – OGH Rechtssatz
RS0012784 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat jemand hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges einen Kaufvertrag unterschrieben, die Wagenpapiere und Versicherungspolizze auf seinen Namen ausstellen lassen und einen Dritten mit der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufers beauftragt, so liegt eine tatsächliche - nicht nur symbolische - Übergabe der Sache vor.